Statuten

der FDP.Die Liberalen des Bezirks Aarau

 

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1  Name, Sitz

Unter dem Namen „FDP.Die Liberalen Bezirk Aarau“ (nachstehend Bezirkspartei) besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB.

Der Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen Wohnsitz der Präsidentin oder des Präsidenten.

Die Bezirkspartei ist Mitglied der „FDP.Die Liberalen Aargau“ (nachstehend Kantonalpartei) und der „FDP.Die Liberalen Schweiz“.

 

Art. 2  Zweck

Die Bezirkspartei bezweckt im Rahmen des Parteiprogrammes die Durchsetzung des liberalen Gedankengutes auf Ebene des Bezirkes.

Die Bezirkspartei wahrt die Anliegen des Bezirks und der Region innerhalb des Bezirks und auf kantonaler Ebene.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3  Voraussetzungen und Beginn der Mitgliedschaft

Mitglied ist, wer einer freisinnigen Ortspartei, FDP-Frauengruppe oder der Jungfreisinnigen Partei (nachstehend „Ortsparteien") des Bezirks angehört.

Die Bezirkspartei kann ausnahmsweise, insbesondere bei Fehlen einer FDP Ortspartei, Direktmitglieder aufnehmen. Zuständig für die Aufnahme ist der Vorstand. Er hat das Recht, den Beitritt ohne Angabe von Gründen (Art. 72 Abs. 1 3. Teilsatz ZGB) abzulehnen.

Wer einer politischen Organisation angehört, deren Ziele jenen der FDP zuwiderlaufen, kann nicht gleichzeitig Mitglied der Bezirkspartei sein.

 

Art. 4  Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, Tod oder Ausschluss.

Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand ein Direktmitglied ausschliessen. Die Mitteilung des Ausschlusses erfolgt schriftlich und begründet. Im Falle der Anfechtung entscheidet der Parteitag endgültig.

 

Art. 5  Adressen, Verkehr mit Mitgliedern

Die Mitgliederdaten werden in einer Applikation der schweizerischen Partei verwaltet. Es gelten die Datenschutzbestimmungen.

Die FDP.Die Liberalen aller Stufen kann mit Mitgliedern und Sympathisanten direkt kommunizieren.

 

Art. 6  Datenschutz

Mit dem Beitritt zur FDP akzeptieren die Mitglieder deren Datenschutzerklärung, die auf der Website der Orts- oder Bezirkspartei eingesehen werden kann.

 

III. Organisation

Art. 7  Organe

Organe der Bezirkspartei sind

  • der Parteitag
  • die erweiterte Präsidienkonferenz 
  • der Vorstand
  • die Bezirks-Delegierten gemäss Statuten der Kantonalpartei
  • die Revisoren

 

1. Parteitag

Art. 8  Funktion, Einberufung

Der Parteitag ist das oberste Organ der Bezirkspartei.

Er wird vom Vorstand von sich aus oder auf Verlangen von zwei Ortsparteien oder 50 Mitgliedern unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.

Die Einladung erfolgt, ausser in dringenden Fällen, mindestens 10 Tage im Voraus.

Einmal pro Jahr, jeweils im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, findet die Generalversammlung in Form eines Parteitages statt.

 

Art. 9  Teilnahme und Stimmrecht

Zutritt zum Parteitag hat jedermann. Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder.

Für Nominationen und Wahlvorschläge ist das massgebliche kantonale Recht zu beachten.

 

Art. 10  Aufgaben

Dem Parteitag obliegt, was keinem anderen Organ zugewiesen ist, insbesondere:

a) Beschluss über allfällige Parteiprogramme, Aktionspläne, wichtige Abstimmungsparolen und Stellungnahmen sowie alle Wahlabsprachen;

b) Aufstellung verbindlicher Kandidaturen (Nomination) für Bezirks- und überörtliche Kreiswahlen sowie Wahlvorschläge für politische Ämter auf eidgenössischer oder kantonaler Ebene;

c) Beschluss über die Parteistatuten;

d) Wahl des Vorstandes, des Bezirksparteipräsidiums und des Vizepräsidiums;

e) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;

f) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie des Revisorenberichts und Entlastung des Vorstandes;

g) Genehmigung des Budgets.

Die Befugnis zu Wahlabsprachen kann an die erweiterte Präsidienkonferenz oder den Vorstand übertragen werden.

 

2. Erweiterte Präsidienkonferenz

Art. 11 Mitglieder und Einberufung

Die erweiterte Präsidienkonferenz (EPK) besteht aus dem Vorstand, den der Bezirkspartei angehörenden Mitgliedern des Grossen Rates, des Regierungsrates und der Bundesversammlung, die im Bezirk wohnen, sowie aus den Präsidien der Ortsparteien.

Die EPK wird vom Vorstand von sich aus oder auf Verlangen von zwei Ortsparteien einberufen.

 

Art. 12  Aufgaben

Der EPK obliegen folgende Aufgaben:

a) Beschluss über Abstimmungsparolen, Vernehmlassungen und Stellungnahmen von geringerer Bedeutung;

b) Aufstellung verbindlicher Kandidaturen (Nomination) für Wahlen, für die nach Gesetz stille Wahlen zugelassen sind, sofern weder der Bezirks- noch ein Ortsparteivorstand Vorlage vor den Parteitag verlangen;

c) Bestimmung von Arbeitsausschüssen;

d) Genehmigung des jeweils auf die nächstfolgenden Grossrats- und Bezirkswahlen ausgerichteten Finanzplanes;

e) Festsetzung der Mitglieder- und Mandatsbeiträge;

f) Vorbereitung der Geschäfte des Parteitages, soweit der Vorstand diese Aufgaben nicht übernimmt. 

 

Art. 13  Vertrauensleute

Für Ortschaften ohne Ortsparteien kann der Vorstand Vertrauensleute bestimmen. Sie haben sinngemäss die Rechte und Pflichten eines Ortsparteipräsidiums.

 

3. Vorstand

Art. 14  Funktion und Zusammensetzung

Der Vorstand ist das leitende Organ. Er besteht aus 7 bis 11 Mitgliedern: Dem Bezirksparteipräsidium, einem oder zwei Vizepräsidien, mindestens einem Ortsparteipräsidenten / einer Ortsparteipräsidentin, einem Vertreter / einer Vertreterin der Jungfreisinnigen und einer Vertreterin der Frauengruppe sowie weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand wird vom Bezirksparteipräsidium oder von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen. Die Mitglieder der EPK können mit beratender Stimme zugezogen werden.

 

Art. 15  Aufgaben

Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

a) Leitung der Bezirkspartei und Wahrung ihrer Interessen im Kanton unter Vorbehalt der Aufgaben von Parteitag und EPK;

b) Förderung und Unterstützung der Ortsparteien;

c) Führung einer Personalplanung für die im Einflussbereich der Bezirkspartei stehenden Ämter und Stellungen;

d) Führung der Wahl- und Abstimmungskämpfe im Rahmen der im Voranschlag vorgesehenen oder durch einen besonderen Beschluss der EPK oder in dringenden Fällen des Vorstandes bewilligten Kredite;

e) Ausgabe von politischen Verlautbarungen und Stellungnahmen, soweit diese nicht dem Parteitag oder der EPK vorbehalten sind;

f) Bestimmung von Arbeitsausschüssen, sofern dieses Geschäft seiner Bedeutung nach nicht der EPK zufällt;

g) Vorbereitung der Geschäfte des Parteitags und der EPK und Vollzug ihrer Beschlüsse.

 

Art. 16  Nominationen in dringenden Fällen

In dringlichen und zugleich unbestrittenen Fällen (nicht mehr Kandidierende als Sitze) kann der Vorstand die Aufstellung verbindlicher Kandidaturen (Nomination) für Wahlen vornehmen.

 

4. Bezirks-Delegierte

Art. 17  Bestimmung der Delegierten

Die Zahl der Bezirks-Delegierten für den Parteitag der Kantonalpartei richtet sich nach den Statuten der Kantonalpartei.

Die Vorstandsmitglieder sind von Amtes wegen Bezirks-Delegierte.

Der Vorstand teilt die übrigen Bezirks-Delegierten den Ortsparteien entsprechend deren Mitgliederzahl zu. Jeder Ortspartei steht mindestens ein Vertreter zu. Die Ortsparteien bestimmen ihre Delegierten selbständig.

Am Parteitag der Kantonalpartei bezeichnet das Bezirksparteipräsidium die allenfalls noch nicht ernannten Delegierten sowie die Ersatzleute von nichterschienenen Delegierten aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder der Bezirkspartei.

 

5. Revisoren

Art. 18  Aufgaben

Den Rechnungsrevisoren obliegen die Prüfung der Jahresrechnung und die Berichterstattung an den Parteitag.

 

6. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 19  Amtsdauer

Die Amtsdauer aller Organe beträgt vier Jahre und beginnt mit der Wahl anlässlich der Generalversammlung nach den Grossratswahlen. Der Bezirksparteipräsident / die Bezirksparteipräsidentin kann höchstens einmal wiedergewählt werden.

 

Art. 20  Anträge durch Mitglieder

Jedes Mitglied kann bei allen Organen Anträge einreichen. Es muss darüber innert angemessener Frist befunden werden. Der Entscheid ist dem Antragsteller mit kurzer Begründung mitzuteilen.

 

Art. 21  Beschlussfassung

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr vorsehen. Die Beschlüsse werden protokolliert. Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident bzw. die Präsidentin den Stichentscheid.

Bei Wahlen entscheidet im 1. Wahlgang das absolute, im 2. Wahlgang das relative Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten wird geheim abgestimmt.

Über nicht traktandierte Geschäfte kann eine Beschlussfassung erfolgen, sofern mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

 

Art. 22  Einladung

Zu einer Sitzung der EPK erfolgt die Einladung mit Traktandenliste mindestens 10 Tage vorher.

Zum Parteitag werden in gleicher Weise sämtliche Mitglieder eingeladen. Die Einladung kann auch via Publikation auf der Homepage der Bezirkspartei erfolgen.

 

Art. 23  Zeichnungsrecht

Zeichnungsberechtigt sind das Bezirksparteipräsidium oder ein Vizepräsidium je mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

IV. Finanzen

Art. 24  Beiträge

Die Bezirkspartei beschafft sich ihre Mittel durch:

a) Beiträge der Ortsparteien:

b) Beiträge der Direktmitglieder;

c) Mandatsbeiträge der freisinnigen, im Bezirk wohnhaften und vom Volk im Bezirk gewählten Amtsträger;

d) Gönnerbeiträge und freiwillige Leistungen.

 

Art. 25  Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

V. Schlussbestimmungen

Art. 26  Auflösung

Die Auflösung der Partei kann von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Parteitages beschlossen werden. Ein allfälliges Vermögen wird an die allenfalls weiter existierenden Ortsparteien zu gleichen Teilen verteilt. Bei Fehlen von Ortsparteien wird das Vermögen der Kantonalpartei überwiesen.

 

Art. 27

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 4. Juni 2009 und treten mit Annahme durch den Parteitag in Kraft.

Die Statuten können jederzeit geändert werden. Bei einer Statutenrevision ist in der Traktandenliste der Gegenstand des Antrages anzukündigen.

 

Küttigen, 16. Mai 2024

Die Präsidentin:

Sibylle Pfisterer

 

Die Aktuarin:

Barbara Deucher

 

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