Statuten

Statuten der Freisinnig-Demokratischen Partei des Bezirks Aarau

 

I. Zweck und Tätigkeit

Art. 1

Die Freisinnig-demokratische Volkspartei des Bezirks Aarau (Bezirkspartei) ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Aarau. Sie gehört der FDP.Die Liberalen Aargau und der FDP.Die Liberalen Schweiz an.

Die Bezirkspartei bezweckt im Rahmen ihres Parteiprogrammes die Durchsetzung des libe­ralen Gedankengutes auf Ebene des Bezirkes.

Die Bezirkspartei wahrt die Anliegen des Bezirks und der Region auf kantonaler Ebene.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 2

Mitglied ist, wer einer vom Parteitag anerkannten freisinnigen oder jungliberalen Ortspartei, Frauengruppe oder sonstigen Vereinigung (nachstehend „Ortsparteien" genannt) angehört. 

Die Bezirkspartei kann ausnahmsweise, insbesondere bei Fehlen einer FDP Ortspartei, Direktmitglieder aufnehmen. 

Wer einer politischen Organisation angehört, deren Ziele jenen der FDP zuwiderlaufen, kann nicht gleichzeitig Mitglied der Bezirkspartei sein.

 

Art. 3

Die Bezirkspartei kann mit allen Mitgliedern unmittelbar verkehren. Die Ortsparteien melden der Bezirkspartei ihre Mitglieder zur Erstellung der Mitgliederkartei der Bezirkspartei so­wie zu Handen der FDP.Die Liberalen Aargau und der FDP.Die Liberalen Schweiz.

 

Art. 4

Aufnahme und Ausschluss von Ortsparteien erfolgen durch den Parteitag unter Mitteilung an alle Ortsparteien. 

Über Direktmitgliedschaften (Aufnahme und Ausschluss) in der Bezirkspartei entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung ohne Angabe von Gründen (Art. 72 Abs. 1, 3. Teilsatz ZGB).

 

Art. 5

Jedes Mitglied kann bei allen Organen Anträge einreichen. Es muss darüber innert angemes­sener Frist befunden werden. Der Entscheid ist dem Antragsteller mit kurzer Begründung mit­zuteilen.

 

III. Organisation

Art. 6

Organe der Bezirkspartei sind

  • der Parteitag
  • die erweiterte Präsidienkonferenz 
  • der Vorstand
  • die Bezirks-Delegierten
  • die Revisoren

 

1. Parteitag

Art. 7

Der Parteitag ist das oberste Organ der Bezirkspartei. Er wird vom Vorstand von sich aus oder auf Verlangen von zwei Ortsparteien oder 50 Mitgliedern einberufen. Zutritt hat jeder­mann. Stimm- und wahlberechtigt sind die Mitglieder. Bezüglich Nominationen und Wahl­vorschlägen ist Wohnsitz im Bezirk Voraussetzung für das Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 8

Einmal pro Jahr, jeweils im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, findet die Generalversam­mlung in Form eines Parteitages statt.

 

Art. 9

Dem Parteitag obliegt, was keinem anderen Organ zugewiesen ist, insbesondere:

a) Beschluss über allfällige Parteiprogramme, Aktionspläne, wichtige Abstimmungs­pa­rolen und Stellungnahmen sowie alle Wahlabsprachen;

b) Aufstellung verbindlicher Kandidaturen (Nomination) für Bezirks- und überörtliche Kreis­wahlen sowie Wahlvorschläge für politische Ämter auf eidgenössischer oder kantonaler Ebene;

c) Beschluss über die Parteistatuten;

d) Wahl des Vorstandes, des Bezirksparteipräsidiums und des Vizepräsidiums;

e) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;

f) Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie des Revisorenberichts;

g) Genehmigung des Budgets.

Die Befugnis zu Wahlabsprachen kann an die erweiterte Präsidienkonferenz oder den Vor­stand übertragen werden.

 

2. Erweiterte Präsidienkonferenz

Art. 10

Die erweiterte Präsidienkonferenz (EPK) besteht aus dem Vorstand, den der Bezirkspartei angehörenden Mitgliedern des Grossen Rates, des Regierungsrates und der Bundes­versam­mlung, die im Bezirk wohnen, sowie aus den Präsidien der Ortsparteien.

Die EPK wird vom Vorstand von sich aus oder auf Verlangen von zwei Ortsparteien einberu­fen.

 

Art. 11

Der EPK obliegen folgende Aufgaben:

a) Beschluss über Abstimmungsparolen, Vernehmlassungen und Stellungnahmen von geringerer Bedeutung;

b) Aufstellung verbindlicher Kandidaturen (Nomination) für Wahlen, für die nach Gesetz stille Wahlen zugelassen sind, sofern weder der Bezirks- noch ein Ortsparteivorstand Vorlage vor den Parteitag verlangen;

c) Bestimmung von Arbeitsausschüssen;

d) Genehmigung des jeweils auf die nächstfolgenden Grossrats- und Bezirkswahlen aus­gerichteten Finanzplanes;

e) Festsetzung der Mitglieder- und Mandatsbeiträge;

f) Vorbereitung der Geschäfte des Parteitages, soweit der Vorstand diese Aufgaben nicht übernimmt.

 

Art. 12

Für Ortschaften ohne Ortsparteien bestimmt der Vorstand Vertrauensleute. Sie haben sinn­ge­mäss die Rechte und Pflichten eines Ortsparteipräsidiums.

 

3. Vorstand

Art. 13

Der Vorstand ist das leitende Organ. Er besteht aus 7 bis 11 Mitgliedern: Dem Bezirkspartei­präsidium, einem oder zwei Vizepräsidien, mindestens einem Ortspartei­präsidenten / einer Ortsparteipräsidentin, einem Vertreter / einer Vertreterin der Jungfrei­sinnigen und einer Ver­tre­terin der Frauengruppe sowie weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand wird vom Bezirksparteipräsidium oder von zwei Vorstandsmitgliedern ein­beru­fen. Die Mitglieder der EPK können mit beratender Stimme zugezogen werden.

 

Art. 14

Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

a) Leitung der Bezirkspartei und Wahrung ihrer Interessen im Kanton unter Vorbehalt der Aufgaben von Parteitag und EPK;

b) Förderung und Unterstützung der Ortsparteien;

c) Führung einer Personalplanung für die im Einflussbereich der Bezirkspartei stehenden Ämter und Stellungen;

d) Führung der Wahl- und Abstimmungskämpfe im Rahmen der im Voranschlag vorgese­he­nen oder durch einen besonderen Beschluss der EPK oder in dringenden Fällen des Vorstandes bewilligten Kredite;

e) Ausgabe von politischen Verlautbarungen und Stellungnahmen, soweit diese nicht dem Parteitag oder der EPK vorbehalten sind;

f) Bestimmung von Arbeitsausschüssen, sofern dieses Geschäft seiner Bedeutung nach nicht der EPK zufällt;

g) Vorbereitung der Geschäfte des Parteitags und der EPK und Vollzug ihrer Beschlüsse.

 

Art. 15

In dringlichen und zugleich unbestrittenen Fällen (nicht mehr Kandidierende als Sitze) kann der Vorstand die Aufstellung verbindlicher Kandidaturen (Nomination) für Wahlen vornehmen.

 

4. Bezirks-Delegierte

Art. 16

Die Zahl der Bezirks-Delegierten für den Parteitag der FDP. Die Liberalen Aargau richtet sich nach den Statuten der Kantonalpartei.

Die Vorstandsmitglieder sind Bezirks-Delegierte.

Der Vorstand teilt die übrigen Bezirks-Delegierten den Ortsparteien entsprechend deren Mitgliederzahl zu. Jeder Ortspartei steht mindestens ein Vertreter zu. Die Ortsparteien be­stimmen ihre Delegierten selbständig.

Am Parteitag der Kantonalpartei bezeichnet das Bezirksparteipräsidium die allenfalls noch nicht ernannten Delegierten sowie die Ersatzleute von nichterschienenen Delegierten aus dem Kreise der anwesenden Mitglieder der Bezirkspartei.

 

5. Revisoren

Art. 17

Den Rechnungsrevisoren obliegen die Prüfung der Jahresrechnung und die Berichterstattung an den Vorstand.

 

6. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 18

Die Amtsdauer aller Organe beträgt vier Jahre und beginnt mit der Wahl anlässlich der Gene­ralversammlung. Der Bezirksparteipräsident / die Bezirksparteipräsidentin kann höchstens ein­mal wiedergewählt werden.

 

Art. 19

Bei Beschlüssen entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden. Bei Stimmen­gleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid.

Bei Wahlen entscheidet im 1. Wahlgang das absolute, im 2. Wahlgang das relative Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Auf Verlangen eines Viertels der anwesenden Mitglieder wird eine Abstimmung oder eine Wahl geheim durchgeführt.

 

Art. 20

Zu einer Sitzung der EPK erfolgt die Einladung mit Traktandenliste mindestens 10 Tage vor­her. 

Zum Parteitag werden in gleicher Weise sämtliche Mitglieder eingeladen. Die Einladung kann auch via Inserat in der Tagespresse erfolgen.

 

Art. 21

Zeichnungsberechtigt sind das Bezirksparteipräsidium oder ein Vizepräsidium je mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

IV. Finanzielles

Art. 22

Die Bezirkspartei beschafft sich ihre Mittel durch:

a) Beiträge der Ortsparteien:

b) Beiträge der Direktmitglieder;

c) Mandatsbeiträge der freisinnigen, im Bezirk wohnhaften und vom Volk im Bezirk ge­wähl­ten Amtsträger;

d) Gönnerbeiträge und freiwillige Leistungen.

 

Art. 23

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

V. Schlussbestimmungen

Art. 24

Die Auflösung der Partei kann von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Parteitages beschlossen werden. Ein allfälliges Vermögen wird an die allenfalls weiter existie­renden Ortsparteien zu gleichen Teilen verteilt. Bei Fehlen von Ortsparteien wird das Ver­mö­gen der Kantonalpartei überwiesen.

 

Art. 25

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 4. April 1978 und treten sofort in Kraft.

Die Statuten können jederzeit geändert werden. Bei einer Statutenrevision ist in der Trak­tan­den­liste der Gegenstand des Antrages anzukündigen.

 

Oberentfelden, 4. Juni 2009

Der Präsident: Markus Meier

Der Aktuar: Urs Schneiter